AGB

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Projekte, Verträge sowie Leistungen, die Sie selbst oder ein vertretungsbefugter Stellvertreter, nachfolgend als Auftraggeber/-in genannt, mit uns als Dienstleister (NOOVA GmbH, Amtsgericht Würzburg, HRB 17249), nachfolgend NOOVA GmbH genannt, schließen.

1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und ausschließlich schriftlich unterschriebenen Zustimmung der NOOVA GmbH.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch mit der Durchführung von Dienstleistung seitens NOOVA GmbH oder Lieferung eines Werkes seitens NOOVA GmbH, als anerkannt.

1.4 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die NOOVA GmbH nimmt Aufträge/ Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers/-ins oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers/-ins.

1.5 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der NOOVA GmbH erbracht werden.

1.6 Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NOOVA GmbH. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen der NOOVA GmbH und dem Auftraggeber/-in abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die NOOVA GmbH Dienstleistungen erbringt, oder die Lieferung von Werken ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn die NOOVA GmbH mit dem Auftraggeber/-in einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.

1.6 Bei allen zwischen dem Auftraggeber/-in und der NOOVA GmbH geschlossenen Aufträgen handelt es sich, wenn nicht explizit anders angegeben, um einen Dienstleistungsvertrag.

1.7 Die NOOVA GmbH darf vom Auftraggeber erhaltene Aufträge sowie einzelne Auftragsbestandteile und die damit verbundene Leistungserfüllung an Unterauftragnehmer weitervergeben sowie die von der NOOVA GmbH geschuldete Leistungserfüllung durch Unterauftragnehmer durchführen lassen.

1.8 Der Auftraggeber/-in übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die NOOVA GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

§ 2 Vergütung & Leistungsumfang

2.1 Der Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sind die Positionen, die im Angebot aufgeführt werden. Abseits der genannten Positionen sind keine weiteren Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages.

2.2 Die NOOVA GmbH erhält vom Auftraggeber/-in für ihre Leistung eine im Angebot festgelegte Vergütung. Die Vergütung ist nach Leistungserfüllung der Dienstleistung durch die NOOVA GmbH, bzw. gemäß den im Angebot vereinbarten Milestones oder anderer schriftlicher Vereinbarungen vom Auftraggeber/-in in voller Höhe ohne Abzüge, wie Skonto o.Ä., zu erbringen. Verletzt der Auftraggeber/-in seine Pflichten gemäß §3 (Pflichten des Auftraggebers/-in). So ist die Vergütung gegenüber der NOOVA GmbH ebenfalls in voller Höhe ohne Abzüge zu entrichten. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Werktagen und ist bargeldlos durch Banküberweisung zu erbringen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung (z.B. SEPA Mandat) getroffen wurde.

2.3 Werden vom Auftraggeber/-in bei der Dienstleistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die NOOVA GmbH zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber/-in ist verpflichtet, die Nachbesserung der NOOVA GmbH möglich zu machen und entsprechend zur Klärung und Korrektur im üblichen Umfang (unter anderem die Bereitstellung von Zugängen und Zugangsdaten, Auskünfte sowie die Beantwortung von Rückfragen) beizutragen. Andernfalls wird die volle Vergütung trotz vorliegendem Mangel fällig.

2.4 Scope-Changes, Änderungen der Spezifikation, Änderung der Anforderungen sowie Änderung der Grundlagen, auf denen der Vertrag basiert, sind im Preis nicht berücksichtigt und sind kein Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

2.5 Mehraufwände oder zusätzliche Leistungen der NOOVA GmbH sind, wenn nicht anders vereinbart, je angefangener Stunde zu 140 € netto vom Auftraggeber/-in zu vergüten. Der Auftraggeber/-in wird bei Erreichen der veranschlagten Aufwände der entsprechenden Angebotsposition in Kenntnis gesetzt. Weitere Kosten werden entsprechend kommuniziert, bevor sie entstehen.

2.6 Wird im Vertragsverhältnis Standardsoftware eingesetzt nimmt der Auftraggeber/-in zur Kenntnis, dass die NOOVA GmbH weder Ersteller noch Rechteinhaber von Standardsoftware dritter Parteien (z.B. Shopware oder Shopify, etc., Warenwirtschaftssystemen wie Reybex, Pickware, etc.) ist und keinen Einfluss auf den Softwareinhalt sowie Softwarefunktionalität der entsprechende Standardsoftware und bestehende sowie künftige Versionen der Standardsoftware hat sowie die NOOVA GmbH keinen Einfluss auf in Zukunft kommende Updates, Neuerungen oder auch den Wegfall bestehender Funktionalität der Standardsoftware hat und diese nur im Rahmen der von den Standardsoftware-Anbietern bereitgestellten Informationen voraussagen kann.

2.7 Etwaige Funktionen und Leistungen, die über den Funktionsumfang der Standardsoftware hinausgehen, sogenannte Individualentwicklungen und Anpassungen, sind nur Teil des Vertragsverhältnisses, wenn sie explizit im dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Angebot genannt wurden.

2.8 Sollte es der NOOVA GmbH nicht, oder nur durch erheblichen Mehraufwand, möglich sein, durch von Dritten veranlasste Änderungen der Standardsoftware die vertraglich festgehaltene Leistung zu erbringen, so erklären sich die Parteien bereit, eine einvernehmliche Lösung über die Fortführung des Dienstleistungsverhältnisses zu finden, die keine der beiden Parteien besonders benachteiligt. Sollte sich keine einvernehmliche Lösung finden lassen, so gilt für den betroffenen Vertragsteil, dass für die bereits geleisteten Arbeiten der NOOVA GmbH an den betroffenen Vertragsteilen eine Vergütung nach Stunden zu 14,00 € netto pro Arbeitsstunde fällig wird, zu leisten durch den Auftraggeber/-in.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers/-ins

3.1 Der Auftraggeber/-in ist verpflichtet, Material oder Informationen, die zur Erbringung der Dienstleistung durch die NOOVA GmbH benötigt werden, innerhalb von 10 Werktagen nach Inkenntnissetzung durch die NOOVA GmbH bereitzustellen. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber/-in die Dienstleistung als vollständig erbracht anzusehen. Die Leistung der NOOVA GmbH ist damit vollständig durch den Auftraggeber zu bezahlen.

3.2 Der Auftraggeber/-in verpflichtet sich, sofern Mängel an der beauftragten Dienstleistung vorliegen, diese binnen 10 Werktagen nach Inkenntnissetzung durch die NOOVA GmbH über die Fertigstellung der Leistung gegenüber der NOOVA GmbH aufzuzeigen. Geschieht dies nicht oder gerät der Auftraggeber/-in mit der Abnahme oder dem Aufzeigen von Mängeln an der Dienstleistung in Verzug, so gilt die Dienstleistung als fertiggestellt und abgenommen. Die Dienstleistung ist damit vollständig zu bezahlen. Der Auftraggeber/-in erklärt sich bereit, die Nachweispflicht zu erfüllen, dass die von ihm aufgezeigten Mängel ausschließlich auf die Dienstleistung der NOOVA GmbH zurückzuführen sind. Sollten die aufgezeigten Mängel nicht, oder nur teilweise von der NOOVA GmbH verschuldet sein und durch Wirken bzw. unterlassenes Wirken des Auftraggebers oder Dritten, auf die die NOOVA GmbH keinen Einfluss hat, entstanden sein, so erklärt der Auftraggeber/-in die angefallenen Kosten für die Nachweisführung der NOOVA GmbH in voller Höhe zu erstatten.

3.3 Der Auftraggeber/-in hat Sorge dafür zu tragen, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung der NOOVA GmbH relevant sind, dass die NOOVA GmbH die vertraglich festgelegten Dienstleistungen erfüllen kann. Kann die NOOVA GmbH ihre Dienstleistung aufgrund von Wirken bzw. unterlassenem Wirken des Auftraggebers/-ins nicht erfüllen, so schuldet der Auftraggeber/-in der NOOVA GmbH die beauftragte Dienstleistung in voller Höhe.

3.4 Der Auftraggeber/-in hat einen vertretungsberechtigten Stellvertreter („Projektverantwortlicher“ genannt) gegenüber der NOOVA GmbH zu bestimmen, welcher die nötigen Vollmachten besitzt, um über die beauftragte Dienstleistung und alle im Zusammenhang stehenden Aspekte wie z. B. Anforderungen, Finanzen, Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers/-ins, etc.) in vollem Umfang zu entscheiden. Der Auftraggeber/-in hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektverantwortliche entsprechend auf Anfragen der NOOVA GmbH reagiert und in einem allgemein üblichen Maß während der Geschäftszeiten der NOOVA GmbH erreichbar ist.

§ 4 Liefertermin

4.1 Der Bestand des vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers/-ins voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Damit ein Liefertermin gültig wird, muss er bei der Auftragsannahme vom Auftraggeber/-in kommuniziert und von der NOOVA GmbH schriftlich bestätigt werden.

4.2 Sorgt der Auftraggeber/-in durch sein Wirken bzw. unterlassenes Wirken, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung der NOOVA GmbH relevant sind, dass in der Leistungserfüllung durch die NOOVA GmbH zeitliche Verzögerungen entstehen, so verschieben sich die entsprechenden Liefertermine der NOOVA GmbH ohne weitere Ankündigung um 10 Werktage. Der Auftraggeber/-in räumt in diesem Fall der NOOVA GmbH zusätzlich ein, eine neue Terminierung des Liefertermins vorzunehmen. Die NOOVA GmbH hat in diesem Fall einseitig vollständige Gestaltungsfreiheit über den neuen Liefertermin, maximal jedoch 3 Monate über dem ursprünglichen Liefertermin, unter Vorbehalt, dass der Auftraggeber/-in für keine weiteren gravierenden Verzögerungen sorgt.

4.3 Kommt der Auftraggeber/-in in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die NOOVA GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der NOOVA GmbH gegenüber dem Auftraggeber/-in bleibt vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Dienstleistung und der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber/-in über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.4 Die NOOVA GmbH haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nach dem Verstreichen einer Frist von vier Wochen für jede weitere vollendete Woche für Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes. Die Haftung muss vom Auftraggeber/-in gegenüber der NOOVA GmbH in Schriftform binnen 10 Werktagen nach Eintritt des Lieferverzugs geltend gemacht werden, sonst verfällt sie. Der Nachweis, dass die NOOVA GmbH keinen Lieferverzug zu verschulden hat, bleibt der NOOVA GmbH frei. Eine Haftung der NOOVA GmbH für Verzug, der durch Dritte oder den Auftraggeber/-in selbst verursacht wird, ist ausgeschlossen.

4.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers/-ins wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

5.1 Für Schäden, die nachweislich die NOOVA GmbH zu vertreten hat, haftet die NOOVA GmbH im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

5.2 Die Haftung für die Dienstleistung der NOOVA GmbH verfällt, sobald diese durch den Auftraggeber/die Dritte angepasst oder modifiziert oder verwendet wurde.

5.3 Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 Sollte zur Durchführung der Dienstleistung der NOOVA GmbH eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich der/die Auftraggeber/-in bereit, den entsprechenden Versicherungsfragebogen gemeinsam mit der NOOVA GmbH auszufüllen.

5.5 Der Auftraggeber/-in haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen die NOOVA GmbH und/oder ihre Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an ihre Arbeitnehmer. Die NOOVA GmbH sichert dem Auftraggeber/-in zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt die NOOVA GmbH auch für ihre Subunternehmen ab. Die NOOVA GmbH räumt dem Auftraggeber/-in zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.

5.6 Die NOOVA GmbH behält sich das Recht vor, Aufträge an Dritte unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers/-ins sowie im Hinblick auf Datenschutz des Auftraggebers/-ins übertragen. Die NOOVA GmbH sichert dem Auftraggeber/-in zu, dass die Regelungen zum Mindestlohn in dritten Unternehmen strikt eingehalten werden.

5.7 Wenn im Rahmen des Vertragsverhältnisses Standardsoftware eingesetzt wird, haftet die NOOVA GmbH nicht für den Inhalt und die Funktionalität, die die Standardsoftware zum Angebotszeitpunkt leistet oder nicht leistet, sowie in Zukunft leisten wird oder in Zukunft nicht leisten wird. Die NOOVA GmbH haftet lediglich für grob fahrlässige Fehler, die während der Beratung aufgetreten sind und die zur Entscheidungsfindung für die entsprechende Software geführt haben. Ändert sich während der Leistungserbringung der NOOVA GmbH oder nach Leistungserbringung durch die NOOVA GmbH der Umfang der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Standardsoftware durch Dritte (z. B. Shopware stellt eine neue Version zur Verfügung, die bestehende Funktionalität entfernt, ändert oder neue Funktionalität hinzufügt), so haftet die NOOVA GmbH nicht dafür.

§ 6 Marketing- und Werbezwecke

6.1 Der Auftraggeber/-in gestattet der NOOVA GmbH, zeitlich unbegrenzt, die im Vertragsverhältnis erbrachte Leistung unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzvorschriften und bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen in Marketingmaterialien in einem branchenüblichen Umfang zu Werbezwecken zu präsentieren, z. B. dem Portfolio auf der Website der NOOVA GmbH (https://noova-studio.de), Werbetexten, Broschüren, usw. Zu diesem Zweck erlaubt der Auftraggeber/-in der NOOVA GmbH, die Verwendung des Namens des Unternehmens, des Logos des Unternehmens, Kurzbeschreibung des Unternehmens sowie eine Verlinkung auf die Website des Unternehmens als Referenz aufzuführen.

6.2 Der Auftraggeber/-in kann die Vereinbarung unter §6 Abs. (1) jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen widerrufen. Die restlichen Bestimmungen und Verpflichtungen beider Parteien aus Leistung, dem Vertragsverhältnis sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben vom Widerruf der Marketing- und Werbezwecke unberührt.

§ 7 Verschwiegenheit

7.1 Die NOOVA GmbH und der Auftraggeber/-in sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages für beide Parteien hinaus.

7.2 Insbesondere arbeitet die NOOVA GmbH für Faktura, Buchhaltung, Personalorganisation sowie sonstige unternehmensinterne Organisationen mit externen Dienstleistern zusammen. Die NOOVA GmbH trägt die Geheimhaltungsverpflichtung auch in diesen Fällen und hat dafür sicherzustellen, dass auch die von Ihrem beauftragten Dienstleister sowie ggf. Unterauftragsnehmer die entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung erfüllen und einhalten.

§ 8 Künstlersozialkasse8.1 Die von NOOVA GmbH berechneten Leistungen können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber/-in ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an die NOOVA GmbH, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber/-in nicht von der Rechnung der NOOVA GmbH in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber/-in zuständig und selbst verantwortlich.

§ 9 Rechte

9.1 Die NOOVA GmbH räumt dem Auftraggeber/-in das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das fertige Werk oder das Dienstleistungsergebnis für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei der NOOVA GmbH. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der NOOVA GmbH.

9.2 Nur mit ausschließlich schriftlich, vertraglich geregelter Zustimmung der NOOVA GmbH dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber/-in an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte ist gegenüber der NOOVA GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot der NOOVA GmbH, das gegenüber dem Auftraggeber/-in abgegeben wurde. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche steht der NOOVA GmbH gegen Nachweis frei.

9.3 Der Auftraggeber/-in hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber die NOOVA GmbH bzw. von NOOVA GmbH bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

9.4 Das Eigentum an allen während der Dienstleistung entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten / Entwürfen / Mockups verbleibt bei der NOOVA GmbH.

9.5 Die NOOVA GmbH versichert, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Entwürfe/Mockups zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung der Dienstleistung / des Werkes von ihr verwaltet werden. Die NOOVA GmbH garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn die NOOVA GmbH im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann, und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Auftraggeber/-in erbracht oder geliefert hat.

9.6 Die NOOVA GmbH erhält vom Auftraggeber/-in das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihm angefertigten Inhalte, Daten, Dateien, Medien, Grafiken, Texte, und sonstige Materialien für den unmittelbar eigenen Bedarf (z. B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) zeitlich und räumlich unentgeltlich nutzen zu dürfen.

9.7 Der Auftraggeber/-in ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der NOOVA GmbH genehmigten Änderungen durch die NOOVA GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

9.8 Für jede aus der Veröffentlichung von Grafiken, Bildmaterial, Konzepten, Screendesigns, Texte und sonstige Materialien und/oder im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber/-in verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt die NOOVA GmbH von allen geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

9.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton, Text, Konzepte, Entwürfe, Grafiken und sonstiges Material) und ebenso das Restmaterial bei der NOOVA GmbH.

9.10 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht der Vergütung der von ihm beauftragten Leistungen nicht nach, ist die NOOVA GmbH berechtigt, die Forderung mit allen Rechten und Pflichten an externe Dritte vollständig abzugeben oder diese mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.

§ 10 Änderungsvorbehalt

10.1 Die NOOVA GmbH behält sich das Recht vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das bestehende Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber/-in betreffen einseitig zu ändern.

10.2 Für die einseitige Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es nötig, dass dem Auftraggeber/-in 14 Tage vor Gültigwerden dieser eine Mitteilung über die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeht und die Möglichkeit zum Wiederspruch eingeräumt wird.

10.3 Der Auftraggeber/-in hat der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich binnen einer Frist von 14 Tagen zu widersprechen. Gültige Wege für den Wiederspruch sind die Schriftform oder mittels E-Mail an die buchhaltung@noova-studio.de. Sollte kein Widerspruch vorliegen, so treten die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäß Zustimmung durch Stillschweigen, am entsprechenden Tag des Fristablaufs in Kraft.

10.4 Widerspricht der Auftraggeber/-in der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unter Gültigkeit der letzten vom Auftraggeber/-in zugestimmten allgemeinen Geschäftsbedingungen für das jeweilige Vertragsverhältnis fortgesetzt.

10.5 Voraussetzungen für die einseitige Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind:

10.5.1 Nach Vertragsschluss sind unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Umstände eingetreten (z.B. hat sich die Gesetzeslage zu einem Sachverhalt oder die Marktgegebenheiten geändert) und

10.5.2 Dadurch wurde das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört oder die Leistung kann ohne die Änderung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden.

10.5.3 Der Auftraggeber/-in darf durch die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,

10.6 Die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht die Hauptleistungspflichten des Vertrags zwischen den Parteien betreffen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

11.1 Der vorliegende Vertrag nebst zugehörigen Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.

11.2 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand

12.1 Die Parteien vereinbaren Würzburg als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.